Allgemeine Geschäftsbedingungen
a) Die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der TOW GmbH, Deutschland, gelten für das im Bereich der automobilen Ersatzteile betriebene Geschäft der TOW GmbH. Diese Bedingungen gelten ausschließlich; die TOW GmbH erkennt keine widersprüchlichen oder abweichenden Bedingungen des Kunden an, es sei denn, die TOW GmbH hat ihrer schriftlichen Anwendung ausdrücklich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln auch alle zukünftigen Transaktionen zwischen den Parteien und gelten auch, wenn die TOW GmbH eine Lieferung an den Kunden vornimmt, ohne die widersprüchlichen oder abweichenden Bedingungen des Kunden zu beachten.
b) Abweichende oder entgegengesetzte Vereinbarungen oder Nebenabreden gelten nur dann, wenn die TOW GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
c) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
2. ANGEBOT, ANGEBOTSUNTERLAGEN UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
a) Die Angebote der TOW GmbH sind unverbindlich. Soweit eine Bestellung gemäß § 145 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches als Angebot gilt, ist die TOW GmbH berechtigt, eine solche Bestellung innerhalb von 4 Wochen anzunehmen.
b) Die TOW GmbH behält sich das Eigentum und das Urheberrecht an Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen und allen anderen Dokumenten vor. Dies gilt auch für schriftliche Dokumente, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Der Kunde bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der TOW GmbH, bevor er solche Dokumente Dritten weitergeben darf.
c) Die Angaben in Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen, Katalogen und anderen Dokumenten sind unverbindlich. Die TOW GmbH übernimmt keine Verantwortung für Vorschläge.
d) Ein Liefervertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der TOW GmbH zustande, spätestens jedoch bei Lieferung. Die Übermittlung der Bestätigung per Fernübertragung genügt für die Schriftform. Wenn die TOW GmbH nachweisen kann, dass sie eine Erklärung per Fax oder Fernübertragung versandt hat, gilt als angenommen, dass der Kunde die Erklärung erhalten hat.
3. PREISE, GESCHÄFTS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Die Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich der Kosten für Verpackung, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Sofern keine anderen Zahlungsfristen vereinbart sind, sind Zahlungen wie folgt zu leisten:
Innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Die Zahlung erfolgt per Überweisung oder Scheck. Für die Pünktlichkeit der Zahlung ist der Eingang bei der TOW GmbH maßgeblich. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist die TOW GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu berechnen.
Ist der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist die TOW GmbH berechtigt, die gelieferte Ware bis zur vollständigen Zahlung einzuziehen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne ihre Ansprüche zu verzichten. Die TOW GmbH ist zusätzlich berechtigt, alle Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen Gegenforderungen, die von der TOW GmbH anerkannt wurden, oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Der Kunde ist nur berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenn seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Erfährt die TOW GmbH von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, oder treten nach Vertragsabschluss Umstände auf, die aufgrund schwindender Vermögenswerte des Kunden ihre Zahlungsforderung gefährden, oder gerät der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann die TOW GmbH Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen und die Leistung verweigern, bis ihre Forderungen erfüllt sind. Verweigert der Kunde die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder verstreicht die Frist ergebnislos, ist die TOW GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
4. EIGENTUMSVORBEHALT
a) Die TOW GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis alle Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vollständig eingegangen sind. Der Kunde hat die Waren sorgfältig zu behandeln, angemessen zu versichern und die Waren gegebenenfalls zu warten und instand zu halten.
b) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Verpfändung gelieferter Waren stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
c) Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im regulären Geschäftsgang weiterzuverkaufen; allerdings tritt der Kunde hiermit alle Ansprüche, die ihm im Zuge des Weiterverkaufs in Höhe des zwischen der TOW GmbH und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) entstehen, im Voraus an die TOW GmbH ab, unabhängig davon, ob die gelieferten Waren verarbeitet oder unverarbeitet verkauft werden. Der Kunde ist berechtigt, diese Forderungen nach der Abtretung einzuziehen. Das Recht der TOW GmbH zur Einziehung der Forderungen bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die TOW GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies nicht der Fall, kann die TOW GmbH verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner offenlegt, alle für die Einziehung erforderlichen Informationen bereitstellt, die zugehörigen Dokumente übergibt und die Schuldner (Dritte) von der Abtretung informiert.
d) Die Verarbeitung oder Umgestaltung der gelieferten Waren durch den Kunden erfolgt stets im Auftrag der TOW GmbH. Werden die gelieferten Waren mit anderen, nicht der TOW GmbH gehörenden Komponenten verarbeitet, erwirbt die TOW GmbH das Miteigentum am neuen Produkt im Verhältnis des Werts der gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Komponenten zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
e) Werden die gelieferten Waren mit anderen, nicht der TOW GmbH gehörenden Komponenten, die nicht getrennt werden können, gemischt, erwirbt die TOW GmbH das Miteigentum am neuen Produkt im Verhältnis des Werts der gelieferten Waren zu den gemischten Komponenten. Der Kunde hat dieses Miteigentum der TOW GmbH sorgfältig zu verwahren.
f) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfänden noch das Eigentum an ihnen als Sicherheit übertragen. Der Kunde muss die TOW GmbH umgehend über eine Verpfändung, Beschlagnahme oder jede andere Verfügung durch Dritte informieren und alle erforderlichen Informationen und Dokumente zur Sicherung ihrer Rechte bereitstellen. Vollstreckungsbeamte und/oder Dritte sind über das Eigentumsrecht der TOW GmbH an den Waren zu informieren.
g) Soweit die oben genannten Sicherheiten die gesicherte Forderung um mehr als 10% übersteigen, ist die TOW GmbH nach ihrer Wahl verpflichtet, diese Sicherheiten auf Anfrage des Kunden freizugeben.
5. LIEFERUNGEN, LIEFERFRISTEN
a) Die TOW GmbH behält sich hiermit die Möglichkeit der Lieferung unter allen Umständen vor. Liefertermine sind für die TOW GmbH nicht verbindlich, werden jedoch nach Möglichkeit eingehalten. Die Einhaltung erfordert, dass alle technischen Angelegenheiten geklärt sind und Zahlungen sowie andere Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig erfüllt wurden oder werden.
b) Teillieferungen sind zulässig, sofern dadurch keine Nachteile entstehen.
c) Die TOW GmbH behält sich das Recht vor, Lieferungen mit einer Menge von bis zu 10% mehr oder weniger vorzunehmen.
d) Wenn der Kunde die Verzögerung einer Lieferung beantragt, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden bei der TOW GmbH gelagert.
e) Bei höherer Gewalt, Streik, durch Fahrlässigkeit nicht verschuldete Unmöglichkeit der Leistung oder widrigen Wetterbedingungen wird die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung verlängert.
f) Verzögert der Kunde die Annahme von Lieferungen oder verletzt er eine andere Mitwirkungspflicht, ist die TOW GmbH berechtigt, anderen Aufträgen von Dritten den Vorzug zu geben und die Lieferfrist angemessen zu verlängern. Unbeschadet weiterer Ansprüche ist die TOW GmbH berechtigt, die Entschädigung jedes entstandenen Schadens, einschließlich zusätzlicher Kosten, zu verlangen.
6. DEFAULT IN DELIVERY
a) Sollte der Lieferverzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen, für die die TOW GmbH verantwortlich ist, haftet sie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Lieferverzug unbeabsichtigt, ist die Haftung für Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
b) Die TOW GmbH haftet darüber hinaus gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht beruht; in einem solchen Fall ist die Schadensersatzpflicht auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
c) Die finanzielle Situation, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsbeziehung sowie gegebenenfalls der Wert der gelieferten Teile sind bei der Festlegung der Höhe des Schadensersatzes unter Berücksichtigung des guten Glaubens zugunsten der TOW GmbH angemessen zu berücksichtigen.
7. VERSAND, GEFAHRÜBERGANG
a) Sofern nicht anders in der Auftragsbestätigung festgelegt, wird die Lieferung als "ab Werk/Lager" vereinbart. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Dies gilt auch für Rücksendungen.
b) Keine Transport- oder sonstige nicht wiederverwendbare Verpackung wird zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu gewährleisten.
8. MATERIALMÄNGEL
a) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche des Kunden ist die vollständige Einhaltung aller Anforderungen an Prüfung und Rüge gemäß § 377 HGB (Handelsgesetzbuch).
b) Im Falle der Lieferung von fehlerhaften Komponenten kann der Kunde in erster Linie Nacherfüllung verlangen. Die TOW GmbH ist berechtigt zu wählen, ob Verbesserungen vorgenommen oder neue Komponenten geliefert werden sollen.
c) Im Falle einer Verbesserung ist die TOW GmbH verpflichtet, alle zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zu tragen, insbesondere Fracht-, Transport-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt nur, sofern die Kosten nicht dadurch erhöht werden, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
d) Der Kunde hat TOW GmbH die mangelhaften Komponenten auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
e) Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn ein Mangel auf die Nichteinhaltung von Bedienungs-, Wartungs- und Montagevorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verarbeitung oder Verwendung, übermäßige Beanspruchung (z. B. durch Änderungen zur Leistungssteigerung) oder fehlerhaft zurückzuführen ist unsachgemäßer Behandlung und natürlicher Abnutzung oder auf Eingriffe des Kunden oder Dritter in die gelieferte Ware zurückzuführen sind.
f) Die Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach Ablauf von 12 Monaten nach Gefahrübergang.
9. HAFTUNG
a) Die TOW GmbH haftet nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche aufgrund von arglistigem Verschweigen, vorsätzlichem Handeln oder grober Fahrlässigkeit geltend macht. Die Haftung für Schadensersatz ist auf vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt, es sei denn, der TOW GmbH wird die vorsätzliche Vertragsverletzung vorgeworfen.
b) Die TOW GmbH haftet darüber hinaus gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Falle einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht; in einem solchen Fall ist die Schadensersatzpflicht auf vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt.
c) Jegliche Haftung für Schadensersatz, die über die oben genannten Regelungen hinausgeht, wird hiermit ausgeschlossen, unabhängig von ihrer rechtlichen Natur.
d) Schadensersatzansprüche aufgrund der schuldhaften Tötung, Körperverletzung und Krankheit, aus der Übernahme einer Garantie oder aufgrund zwingender Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes werden durch die oben genannten Regelungen nicht beeinträchtigt.
e) Wenn die Haftung der TOW GmbH für Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch hinsichtlich der persönlichen Haftung für Schadensersatz ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
a) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Sitz der TOW GmbH der Erfüllungsort.
b) Im Falle, dass der Kunde ein Kaufmann ist, ist Gerichtsstand das Gericht, das für den Sitz der TOW GmbH zuständig ist. Die TOW GmbH ist jedoch berechtigt, gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
c) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, „Wiener Kaufrecht“) wird hiermit ausgeschlossen.
Kaltenkirchen, (Revision) 2021
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